§ 7 BUV § 7

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.

(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Personal und Führungsmitteln entsprechend Art und Umfang des Einsatzes auszustatten.

(4) Der Behörden-Einsatzleiter hat bei Bedarf eine Einsatzleitstelle der Behörde zu errichten. Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden. §§ 5 und 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 30, bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.

(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Personal und Führungsmitteln entsprechend Art und Umfang des Einsatzes auszustatten.

(4) Der Behörden-Einsatzleiter hat bei Bedarf eine Einsatzleitstelle der Behörde zu errichten. Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden. §§ 5 und 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 30, bleiben unberührt.

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