§ 28 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Die Verrechnung im Zuge der Abnahmeprüfung und Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und 3 des Burgenländischen Luftreinhalte§ 28 LHG- und Heizungsanlagengesetzes 1999 erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangene halbe StundeVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 18,20 Euro betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag insgesamt 36,30 Euro nicht übersteigen.

In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 11.09.2019
Die Verrechnung im Zuge der Abnahmeprüfung und Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und 3 des Burgenländischen Luftreinhalte§ 28 LHG- und Heizungsanlagengesetzes 1999 erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangene halbe StundeVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 18,20 Euro betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag insgesamt 36,30 Euro nicht übersteigen.

In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

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