Gesetzesaktualisierungen

344 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 1-10 von 344

39 Paragrafen zu Jagdgesetz OOE (JagdGOOE) aktualisiert


§ 10 JagdGOOE § 10

(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenscha... mehr lesen...


§ 11 JagdGOOE § 11

(1) Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften (§ 15) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagdgebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese Vereinigung im Interesse ... mehr lesen...


§ 13 JagdGOOE § 13

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen... mehr lesen...


§ 19 JagdGOOE

Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet (1) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist durch Verpachtung jeweils auf die Dauer der Jagdperiode zu nutzen.(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes kann entweder auf Grunda)öffentlicher Versteigerung od... mehr lesen...


§ 22 JagdGOOE

Öffentliche Versteigerung (1) Die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes hat der Obmann durchzuführen.(2) Zur Anbotstellung ist nur zuzulassen, wer das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufpreises erlegt hat.(3) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der ... mehr lesen...


§ 24 JagdGOOE § 24

(1) Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse oder als Jagdeinschlüsse festgestellt wurden (§ 12), ist an den Eigentümer des angrenzenden Eigenjagdgebietes zu verpachten. Kommen mehrere Berechtigte in Betracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten... mehr lesen...


§ 27 JagdGOOE

Kaution (1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrage eines Jahrespachtschillings zu leisten.(2) Die Kaution ist in Bargeld bei einem inländischen Geldinstitut mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu erlegen, daß über dieses Guthaben allein die ... mehr lesen...


§ 28 JagdGOOE

Erlag des Pachtschillings (1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.(2) Der rückständige Pachtschilling kann im Verwaltungswege eingebracht werden. mehr lesen...


§ 29 JagdGOOE § 29

Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten e... mehr lesen...


§ 32 JagdGOOE

Auflösung des Jagdpachtvertrages (1) Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates aufzulösen, wenn der Pächtera)die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling innerhalb der hiefür festgesetzten Frist und trotz nachfolgender einmaliger M... mehr lesen...


§ 33 JagdGOOE § 33

(1) Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses gemäß § 19 Abs. 3 und 4 und gemäß § 29, die der Obmann der Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel auf die Dauer von vier Wochen schriftlich bekanntzugeben hat, steht den Jagdgenossen innerhalb der Kundmachungsfrist ein Einspruchsrecht zu.... mehr lesen...


§ 35 JagdGOOE § 35

(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben.(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutz... mehr lesen...


§ 36 JagdGOOE § 36

(1) Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgena)an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen oderb)an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben.(2) Die Ja... mehr lesen...


§ 37 JagdGOOE § 37

(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.(2) Zur Ausstellung von Jagdka... mehr lesen...


§ 38 JagdGOOE § 38

(1) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweisa)der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit;b)der jagdlichen Eignung;c)einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;d)daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988... mehr lesen...


§ 39 JagdGOOE § 39

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:a)Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;b)Personen, für die nach § 273 ABGB ein Sac... mehr lesen...


§ 47 JagdGOOE § 47

(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vor... mehr lesen...


§ 48 JagdGOOE

Schonzeiten (1) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des... mehr lesen...


§ 49 JagdGOOE

Abschußsperre; Zwangsabschuß (1) Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Ab... mehr lesen...


§ 50 JagdGOOE § 50

(1) Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritte... mehr lesen...


§ 53 JagdGOOE § 53

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht. Zum Schutz der Kulturen i... mehr lesen...


§ 54 JagdGOOE § 54

(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Gr... mehr lesen...


§ 55 JagdGOOE § 55

(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welchen W... mehr lesen...


§ 56a JagdGOOE § 56a

(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während de... mehr lesen...


§ 59 JagdGOOE

Fangen und Vergiften von Wild (1) Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach oben zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und ... mehr lesen...


§ 60 JagdGOOE

Schädliches Wild (1) Die Hege von Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988) (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, so... mehr lesen...


§ 62 JagdGOOE § 62

Es sind verboten:1.der Schrot- und Postenschuß und der Schuß mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß auf Schalenwild und Murmel;2.der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weni... mehr lesen...


§ 66 JagdGOOE § 66

(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten... mehr lesen...


§ 71 JagdGOOE § 71

(1) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte haben binnen acht Wochen, gerechnet vom Beginn der Jagdperiode, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag für den... mehr lesen...


§ 77 JagdGOOE § 77

(1) Gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche... mehr lesen...


§ 78 JagdGOOE

Der O.ö. Landesjagdverband (1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der O.ö. Landesjagdverband eingerichtet.(2) Der O.ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.(3) All... mehr lesen...


§ 91 JagdGOOE § 91

(1) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.(2) In den Angelegenheiten der §§ 36, 37, 38, 53, 55, 62 und 66 entscheidet über Berufungen der Unabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung.(3) Soweit der ... mehr lesen...


§ 92 JagdGOOE § 92

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren... mehr lesen...


§ 92a JagdGOOE § 92a

Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs.... mehr lesen...


§ 93 JagdGOOE § 93

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4);b)ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt (§§ 6a und 6... mehr lesen...


§ 94 JagdGOOE § 94

Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs.... mehr lesen...


§ 95 JagdGOOE § 95

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4);b)ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt (§§ 6a und 6... mehr lesen...


Anl. 1 JagdGOOE

Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:a)Haarwild:das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, der Elch (Schalenwild);der Feldhase, der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier;der Braunbär, der Luchs, der Wolf, der Dachs, ... mehr lesen...


Art. 2 JagdGOOE

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/2016)(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bi... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

51 Paragrafen zu NÖ BAUORDNUNG 1996 (NÖ BauO 1996) aktualisiert


§ 1 NÖ BauO 1996 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.(2) Durch dieses Gesetz werden1.die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie2.die Vorschriften, wo... mehr lesen...


§ 4 NÖ BauO 1996 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanlage, die für... mehr lesen...


§ 5 NÖ BauO 1996 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

(1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.(2) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist begi... mehr lesen...


§ 6 NÖ BauO 1996 Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:1.der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks2.der Eigentümer des Baugrundstücks3.die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen lie... mehr lesen...


§ 7 NÖ BauO 1996 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn

(1) Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn... mehr lesen...


§ 9 NÖ BauO 1996 Dingliche Wirkung von Bescheiden

(1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte od... mehr lesen...


§ 10 NÖ BauO 1996 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sind von der A... mehr lesen...


§ 11 NÖ BauO 1996 Bauplatz

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das1.hiezu erklärt wurde oder2.durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder3.durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baub... mehr lesen...


§ 12 NÖ BauO 1996 Grundabtretung für Verkehrsflächen

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland1.eine Anze... mehr lesen...


§ 13 NÖ BauO 1996 Bauverbot

(1) Auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Ba... mehr lesen...


§ 14 NÖ BauO 1996 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:1.Neu- und Zubauten von Gebäuden;2.die Errichtung von baulichen Anlagen;3.die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgu... mehr lesen...


§ 15 NÖ BauO 1996 Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:1.die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;2. die Änderung des Verwendu... mehr lesen...


§ 16 NÖ BauO 1996 Meldepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:1.die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die n... mehr lesen...


§ 17 NÖ BauO 1996 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:1.die Herstellung von Anschlussleitungen;2.die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², di... mehr lesen...


§ 18 NÖ BauO 1996 Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:1.Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:a)Zustimmung des Grundeigentümers oderb)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten... mehr lesen...


§ 19 NÖ BauO 1996 Bauplan

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:1.der Lageplan, aus dem zu ersehen sinda)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)-Lage mit Höhenkoten und Nordrichtu... mehr lesen...


§ 20 NÖ BauO 1996 Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben1.die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,2.der Bebauungsplan,3.eine Bausperre,4.die Unzulässigkeit der Erklärung des betr... mehr lesen...


§ 21 NÖ BauO 1996 Bauverhandlung

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.(2) Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:1.die Parte... mehr lesen...


§ 22 NÖ BauO 1996 Entfall der Bauverhandlung

(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßene... mehr lesen...


§ 23 NÖ BauO 1996 Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Liegt ein Widerspruch vor, ... mehr lesen...


§ 24 NÖ BauO 1996 Ausführungsfristen

(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn1.die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht-binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder-binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,2.der aus der Baubewill... mehr lesen...


§ 25 NÖ BauO 1996 Beauftragte Fachleute und Bauführer

(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker... mehr lesen...


§ 27 NÖ BauO 1996 Behördliche Überprüfungen

(1) Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem:-die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes,-die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen,-die ... mehr lesen...


§ 30 NÖ BauO 1996 Fertigstellung

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sic... mehr lesen...


§ 34 NÖ BauO 1996 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) g... mehr lesen...


§ 35 NÖ BauO 1996 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages na... mehr lesen...


§ 37 NÖ BauO 1996 Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer1.ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,2.ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Un... mehr lesen...


§ 38 NÖ BauO 1996 Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 21.ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder2.eine Baubewilligung für die erstmalige Er... mehr lesen...


§ 39 NÖ BauO 1996 Ergänzungsabgabe

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestät... mehr lesen...


§ 40 NÖ BauO 1996 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe

(1) Liegt ein in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Anlass vorund-ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem im § 12 Abs. 4 bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß möglich und-hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger... mehr lesen...


§ 41 NÖ BauO 1996 Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung ... mehr lesen...


§ 43 NÖ BauO 1996 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke

(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke be... mehr lesen...


§ 44 NÖ BauO 1996 Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises

(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei1.Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:a)Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zweck... mehr lesen...


§ 49 NÖ BauO 1996 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an ... mehr lesen...


§ 50 NÖ BauO 1996 Bauwich

(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß... mehr lesen...


§ 51 NÖ BauO 1996 Bauwerke im Bauwich

(1) Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn-das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie mehr als 15 % beträgt oder-der Bebauungsplan dies ausdrück... mehr lesen...


§ 52 NÖ BauO 1996 Vorbauten

(1) Über die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:1.Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,2.vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schau... mehr lesen...


§ 53 NÖ BauO 1996 Höhe von Bauwerken

(1) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen.Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.(2) Die Gebäudefront wird1.nac... mehr lesen...


§ 54 NÖ BauO 1996 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Beba... mehr lesen...


§ 55 NÖ BauO 1996 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen

(1) Für Vorhaben im Grünland gilt § 49 Abs. 1 und 2 sinngemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 50 bis 53 sinngemäß für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z. B. der Bebauungsweise oder -höhe) enthält.(2) Im Grünland darf... mehr lesen...


§ 56 NÖ BauO 1996 Ortsbildgestaltung

(1) Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegte... mehr lesen...


§ 58 NÖ BauO 1996 Planungsgrundsätze

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass-Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,-eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,-Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und-Wärmeverteilungssysteme... mehr lesen...


§ 63 NÖ BauO 1996 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Fürnach Anzahl der 1.WohngebäudeWo... mehr lesen...


§ 64 NÖ BauO 1996 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

(1) Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für-die Bewohner des Gebietes,-die dort Beschäftigten sowie-die Kunden der dort zulässigen Betriebeerforderlich sind.(2) Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Fläch... mehr lesen...


§ 65 NÖ BauO 1996 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der1.WohngebäudeWoh... mehr lesen...


§ 66 NÖ BauO 1996 Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

(1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 ... mehr lesen...


§ 67 NÖ BauO 1996 Veränderung der Höhenlage des Geländes

Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn-die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und-dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger G... mehr lesen...


§ 69 NÖ BauO 1996 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167, vom 22. Juni 1992, Seite 17,2... mehr lesen...


§ 70 NÖ BauO 1996 Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht... mehr lesen...


NÖ BAUORDNUNG 1996 (NÖ BauO 1996) Fundstelle

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)StF: LGBl. Nr. 1/2015[CELEX-Nr.: 31992L0042, 31993L0068, 32009L0028, 32009L0125, 32009L0142, 32010L0031, 32012L0027] Änderung LGBl. Nr. 6/2015LGBl. Nr. 89/2015LGBl. Nr. 37/2016LGBl. Nr. 106/2016[CELEX-Nr. 32014L0061]Präambel/Promulgationsklausel Der Lan... mehr lesen...


§ 16a NÖ BauO 1996 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung

(1) Das Land Niederösterreich hat die Errichtung von Betreuungseinrichtungen sowie die für diese Zwecke bestimmte Erweiterung und Abänderung bestehender Bauwerke und die Änderung des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn-sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre be... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

37 Paragrafen zu Nö. Raumordnungsgesetz 1976 (Nö. ROG 1976) aktualisiert


§ 1 Nö. ROG 1976 Begriffe und Leitziele

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Raumordnung: die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wi... mehr lesen...


§ 2 Nö. ROG 1976 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

(1) Örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme sind vor ihrer Erlassung oder Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen.(2) Lässt die Erlassung oder Abänderung eines örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogrammes erhebliche Beeinträ... mehr lesen...


§ 3 Nö. ROG 1976 Überörtliche Raumordnungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat, wenn es zur planvollen Entwicklung des Landesgebietes erforderlich ist, Raumordnungsprogramme für Regionen oder einzelne Sachbereiche aufzustellen und zu verordnen. Bei der Aufstellung der überörtlichen Raumordnungsprogramme ist von den Leitzielen dieses Gesetzes sowi... mehr lesen...


§ 4 Nö. ROG 1976 Verfahren

(1) Bei Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für Änderungen,-die einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG setzen, oder-voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ei... mehr lesen...


§ 5 Nö. ROG 1976 Änderung der Raumordnungsprogramme

(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:1.wegen Änderung der Rechtslage oder2.wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).3.wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen... mehr lesen...


§ 6 Nö. ROG 1976 Wirkungen der Raumordnungsprogramme

(1) Örtliche Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 dürfen überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen. mehr lesen...


§ 7 Nö. ROG 1976 Raumordnungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Raumordnung ist beim Amt der NÖ Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dieser besteht aus-dem Vorsitzenden,-seinem Stellvertreter,-so vielen weiteren Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen si... mehr lesen...


§ 8 Nö. ROG 1976 Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:1.Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;2.Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltun... mehr lesen...


§ 9 Nö. ROG 1976 Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Raumordnungsbeirates unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung... mehr lesen...


§ 10 Nö. ROG 1976 Regionale Raumordnungsprogramme

(1)Regionale Raumordnungsprogramme sind für jene Teile des Landes aufzustellen, in denen dies zur planvollen regionalen Entwicklung notwendig ist.(2) Der Geltungsbereich der regionalen Raumordnungsprogramme ist nach gemeinsamen Problemen, Schwerpunkten, geografischen Besonderheiten und Zielsetzun... mehr lesen...


§ 11 Nö. ROG 1976 Raumordnungsprogramme für Sachbereiche

Raumordnungsprogramme für Sachbereiche haben die anzustrebenden Ziele und erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, Infrastruktur- und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Entwicklung des Landes festzulegen. mehr lesen...


§ 12 Nö. ROG 1976 Überörtliche Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte

Zur Abstimmung von raum- und/oder sachbereichsbezogenen Entwicklungsvorstellungen und -maßnahmen durch das Land NÖ können von der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne Regionen Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte erstellt werden.In derartigen Raumordnungs- und Entwickl... mehr lesen...


§ 13 Nö. ROG 1976 Örtliches Raumordnungsprogramm

(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, sow... mehr lesen...


§ 14 Nö. ROG 1976 Flächenwidmungsplan

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.(2) Bei... mehr lesen...


§ 15 Nö. ROG 1976 Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote

(1) Im Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen.(2) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:1.Flächen, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung besteht (Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeu... mehr lesen...


§ 16 Nö. ROG 1976 Bauland

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:1.Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordn... mehr lesen...


§ 16a Nö. ROG 1976 Befristetes Bauland, Vertragsraumordnung

(1) Bei der Neuwidmung von Bauland darf die Gemeinde eine Befristung von 5 Jahren festlegen. Diese ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für unbebaute Grundstücke nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres die Widmung ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsans... mehr lesen...


§ 17 Nö. ROG 1976 Gebiete für Handelseinrichtungen

(1) In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz “Handelseinrichtungen” bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschossfläche. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten ge... mehr lesen...


§ 18 Nö. ROG 1976 Verkehrsflächen

(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentliche anzuseh... mehr lesen...


§ 19 Nö. ROG 1976 Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:1a.Land- und Forstwirtschaft:              Flächen, die der land- und fors... mehr lesen...


§ 19a Nö. ROG 1976 Campingplatz

(1) Campingplätze dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Campingplatz im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.(2) Ein Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, die für einen Zeitraum von mehr als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Erholungssuche... mehr lesen...


§ 20 Nö. ROG 1976 Vorbehaltsflächen

(1) Im Flächenwidmungsplan können für Schulen und Kindergärten, für Gebäude zur Unterbringung von Behörden und Dienststellen, für Einrichtungen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung, der Sozialhilfe, des Rettungs- und Feuerwehrwesens, der Energieversorgung, der Müllbeseitigung und des Bestattungswe... mehr lesen...


§ 20a Nö. ROG 1976 Stadt- und Dorferneuerung

Das Land hat die Gemeinden bei der Durchführung von Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen, die auf Initiative und unter Beteiligung der Bürger erfolgen, zu unterstützen. mehr lesen...


§ 21 Nö. ROG 1976 Verfahren

(1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.(2) Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb... mehr lesen...


§ 22 Nö. ROG 1976 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:1.wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,2.wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,3.wegen Löschung des Vorbehaltes,4.wenn sich aus Anlaß der Erlassung ... mehr lesen...


§ 23 Nö. ROG 1976 Bausperre

(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erla... mehr lesen...


§ 24 Nö. ROG 1976 Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, die durch Änderungen von Baulandwidmungsarten in andere Widmungsarten unter folgenden Bedingungen entstanden sind:a)Durch die Umwidmung muß die Bebaubarkeit au... mehr lesen...


§ 25 Nö. ROG 1976 Abgrenzung

(1) Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.(2) Sind Maßnahmen des Bundes, des Landes, benachbarter Bundesländer oder benachbarter Gemeinden für die überörtliche oder örtliche Raumordnung von Interesse, ist ein gemeinsames Vorgehen mit den zuständige... mehr lesen...


§ 26 Nö. ROG 1976 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 27 Nö. ROG 1976 Verordnungen und Pläne

(1) Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut der Verordnung, dazugehörigen Plänen und anderen grafischen Darstellungen.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Ausführung von Plänen und anderen grafisc... mehr lesen...


§ 28 Nö. ROG 1976 Unterstützung der Gemeinden

Die Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung zu unterstützen. mehr lesen...


§ 29 Nö. ROG 1976 Duldung von Vorarbeiten

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, Vermessungen und andere Feststellungen, welche zur Ausarbeitung eines überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über die Notwendigkeit derartiger Arbeite... mehr lesen...


§ 30 Nö. ROG 1976 Übergangsbestimmungen

(1) Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumord... mehr lesen...


§ 30a Nö. ROG 1976 Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:-Richtlinie 96/82 EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II Richtlinie), Amtsblatt Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997, Seite 13;-Richtl... mehr lesen...


§ 31 Nö. ROG 1976 Wirksamkeit

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 8000, außer Kraft.(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft. mehr lesen...


Nö. Raumordnungsgesetz 1976 (Nö. ROG 1976) Fundstelle

NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976)StF: LGBl. 8000-0 Änderung LGBl. 8000-1 (DFB)LGBl. 8000-2LGBl. 8000-3 (VfGH)LGBl. 8000-4 (auch VfGH)LGBl. 8000-5LGBl. 8000-6 (VfGH)LGBl. 8000-7LGBl. 8000-8LGBl. 8000-9 (VfGH)LGBl. 8000-10LGBl. 8000-11 (DFB)LGBl. 8000-12LGBl. 8000-13[CELEX-Nr.: 396L0... mehr lesen...


§ 8a Nö. ROG 1976 (weggefallen)

§ 8a Nö. ROG 1976 seit 31.01.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

33 Paragrafen zu Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) aktualisiert


§ 1 WFLKG (weggefallen)

§ 1 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 1a WFLKG (weggefallen)

§ 1a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 WFLKG (weggefallen)

§ 2 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 WFLKG (weggefallen)

§ 3 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 WFLKG (weggefallen)

§ 4 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 WFLKG (weggefallen)

§ 5 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 WFLKG (weggefallen)

§ 6 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 WFLKG (weggefallen)

§ 7 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 WFLKG (weggefallen)

§ 8 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 WFLKG (weggefallen)

§ 9 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 WFLKG (weggefallen)

§ 10 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 WFLKG (weggefallen)

§ 11 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 WFLKG (weggefallen)

§ 12 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 WFLKG (weggefallen)

§ 13 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 WFLKG (weggefallen)

§ 14 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14a WFLKG (weggefallen)

§ 14a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 WFLKG (weggefallen)

§ 15 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15a WFLKG (weggefallen)

§ 15a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15b WFLKG (weggefallen)

§ 15b WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15c WFLKG (weggefallen)

§ 15c WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15d WFLKG (weggefallen)

§ 15d WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15e WFLKG (weggefallen)

§ 15e WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15f WFLKG (weggefallen)

§ 15f WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15g WFLKG (weggefallen)

§ 15g WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15h WFLKG (weggefallen)

§ 15h WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 WFLKG (weggefallen)

§ 16 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16a WFLKG (weggefallen)

§ 16a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 WFLKG (weggefallen)

§ 17 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 WFLKG (weggefallen)

§ 18 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 WFLKG (weggefallen)

§ 19 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 WFLKG (weggefallen)

§ 20 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 WFLKG (weggefallen)

§ 21 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) Fundstelle (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) Fundstelle seit 04.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

28 Paragrafen zu NÖ Bestattungsgesetz 2007 (NÖ BSG 2007) aktualisiert


§ 1 NÖ BG Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Bestattung von Leichen und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.(2) Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, ... mehr lesen...


§ 3 NÖ BG Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt o... mehr lesen...


§ 4 NÖ BG Totenbeschau

(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne... mehr lesen...


§ 6 NÖ BG Maßnahmen bei der Totenbeschau

(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesanzeige durchzuführen.(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermit... mehr lesen...


§ 11 NÖ BG Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.(2) Ein Au... mehr lesen...


§ 12 NÖ BG Bestattungsarten

(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das ... mehr lesen...


§ 13 NÖ BG Aufbahrung

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutach... mehr lesen...


§ 16 NÖ BG Feuerbestattung

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.(2) Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.(3) Der Betreiber o... mehr lesen...


§ 17 NÖ BG Beisetzung und Aufbewahrung der Urne

(1) Die Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewa... mehr lesen...


§ 18 NÖ BG Überführung

(1) Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunter... mehr lesen...


§ 19 NÖ BG Enterdigung

(1) Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.(2) Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb de... mehr lesen...


§ 20 NÖ BG Arten von Bestattungsanlagen

(1) Bestattungsanlagen sind1.Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen,2.Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen und3.private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen außerhalb eines Fri... mehr lesen...


§ 21 NÖ BG Bewilligung

(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn1.die Bestattungsanlage den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und2.das Eigentumsrecht oder – außer bei pr... mehr lesen...


§ 22 NÖ BG Sperre, Schließung und Auflassung

(1) Ist eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, ist sie von der Landesregierung nach Anhörung des Betreibers bis zur Behebung der Mängel für Neubelegungen mit Bescheid zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln mit B... mehr lesen...


§ 23 NÖ BG Aufbahrungshalle und Leichenkammer

(1) Betreiber von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten ... mehr lesen...


§ 24 NÖ BG Friedhofsordnung

(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.(2) Die Friedhofsordnung, die am Friedhof dauernd anzuschlagen oder au... mehr lesen...


§ 25 NÖ BG Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

(1) Der Betreiber einer Bestattungsanlage hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht.(2) In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ... mehr lesen...


§ 26 NÖ BG Grabstellen

(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:1.an Erdgrabstellen für einfachen und mehrfachen Belag,2.an gemauerten Grabstellen (Grüfte) und3.an Urnengrabstellen.(2) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist ... mehr lesen...


§ 27 NÖ BG Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.(2) Das Benützungsrecht kann einer Person oder ... mehr lesen...


§ 28 NÖ BG Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht

(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungs... mehr lesen...


§ 29 NÖ BG Erlöschen des Benützungsrechts

(1) Das Benützungsrecht erlischt:1.durch Zeitablauf,2.durch schriftlichen Verzicht,3.durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4) oder4.bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs.(2) Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zei... mehr lesen...


§ 33 NÖ BG Besondere Maßnahmen

(1) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um... mehr lesen...


§ 35 NÖ BG Gebührenarten

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:1.Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren,2.Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,3.Gebühren für die Einäscherung,4.Gebühren für die Be- und Enterdigung.(2) Inwieweit fü... mehr lesen...


§ 36 NÖ BG Grabstellengebühren

(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Arten der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.(2) Die Grabstellengebühren ... mehr lesen...


§ 37 NÖ BG Sonstige Gebühren

(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Für Aufbahrungsräume mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feu... mehr lesen...


§ 38 NÖ BG Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht:1.bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle,2.bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (§ 27 Abs. 6) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 27 Abs. 7) erfolgt,3.be... mehr lesen...


§ 40 NÖ BG Strafbestimmungen

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:1.die Todes... mehr lesen...


NÖ Bestattungsgesetz 2007 (NÖ BG) Fundstelle

NÖ Bestattungsgesetz 2007StF: LGBl. 9480-0 Änderung LGBl. 9480-1[CELEX-Nr.: 32006L0123]LGBl. 9480-2Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:Inhaltsverzeichnis Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen               § 1 Gegenstand und A... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bgld. VbA) aktualisiert


§ 4 Bgld. VbA (weggefallen)

§ 4 Bgld. VbA seit 01.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Bgld. VbA (weggefallen)

§ 3 Bgld. VbA seit 01.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Bgld. VbA (weggefallen)

§ 2 Bgld. VbA seit 01.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Bgld. VbA (weggefallen)

§ 1 Bgld. VbA seit 01.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bgld. VbA) Fundstelle (weggefallen)

Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bgld. VbA) Fundstelle seit 01.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 (Bgld. LHKG 2008) aktualisiert


Anl. 4 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Anl. 4 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Anl. 3 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Anl. 2 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Anl. 1 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 28 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 27 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 26 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 25 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 24 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 23 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 22 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21a Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 21a Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 21 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20b Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 20b Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20a Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 20a Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 20 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19b Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 19b Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19a Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 19a Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 19 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 18 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 17 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 16 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 15 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 14 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 13 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 12 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 11 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 10 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 9 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 8 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 7 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 6 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 5 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 4 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 3 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 2 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

§ 1 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 (Bgld. LHKG 2008) Fundstelle (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 (Bgld. LHKG 2008) Fundstelle seit 31.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

36 Paragrafen zu Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 (Bgld. TZG 2008) aktualisiert


§ 30 Bgld. TZG 2008 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Unbeschadet der Aufbewahrungspflicht gemäß § 28 Abs. 5 treten gleichzeitig außer Kraft:1.das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht im Burgenland (Bgld. Tierzuchtgesetz), LGBl. Nr. 33/1995, zuletzt geändert durc... mehr lesen...


§ 29 Bgld. TZG 2008 Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder, ABl. Nr. L 206 vom 12. 08. 1977 S. 8;2.Entscheidung 84/247/EWG zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, d... mehr lesen...


§ 28 Bgld. TZG 2008 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, e... mehr lesen...


§ 27 Bgld. TZG 2008 Strafbestimmungen

(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer1.anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ... mehr lesen...


§ 26 Bgld. TZG 2008 Verordnungen

(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 29 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder ... mehr lesen...


§ 25 Bgld. TZG 2008 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach

(1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,1.mit den zuständigen Behörden anderer Mi... mehr lesen...


§ 24 Bgld. TZG 2008 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,

(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates1.alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschrif... mehr lesen...


§ 23 Bgld. TZG 2008 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen

(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntni... mehr lesen...


§ 22 Bgld. TZG 2008 Tierzuchtrat

Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden - unbeschadet der Bestimmungen ... mehr lesen...


§ 21 Bgld. TZG 2008 Behörde

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Burgenländische Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt.(2) Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Ve... mehr lesen...


§ 20 Bgld. TZG 2008

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 23/2016) mehr lesen...


§ 19 Bgld. TZG 2008 Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen nach dem Recht der Europäischen Union

(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag1.einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörig... mehr lesen...


§ 18 Bgld. TZG 2008 Besamungstechnikerinnen und -techniker,

(1) Als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,1.die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach § 26 Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen... mehr lesen...


§ 17 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 entsprechen.(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträger) durchführen.(3) Die Embryo-Übert... mehr lesen...


§ 16 Bgld. TZG 2008 Abgabe von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur abgegeben werden,1.von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinär-rechtlichen Vorschriften zugelassen sind,2... mehr lesen...


§ 15 Bgld. TZG 2008 Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten

(1) Tierhalterinnen und Tierhalter und Besamerinnen und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie zB das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu ers... mehr lesen...


§ 14 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Samen

(1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:1.zur Berufsausübung berec... mehr lesen...


§ 13 Bgld. TZG 2008 Abgabe von Samen

(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen im Burgenland nur abgegeben werden,1.von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,2.wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in Anlage ... mehr lesen...


§ 12 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Tieren im Natursprung

(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Burgenland zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnu... mehr lesen...


§ 11 Bgld. TZG 2008 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren - im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn1.es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identit... mehr lesen...


§ 10 Bgld. TZG 2008 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung

(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder einer von ihr ... mehr lesen...


§ 9 Bgld. TZG 2008 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Außer in den Fällen gemäß Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und ... mehr lesen...


§ 8 Bgld. TZG 2008 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen

(1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind im Burgenland unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tä... mehr lesen...


§ 7 Bgld. TZG 2008 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in

(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Burgenland nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind und, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis i... mehr lesen...


§ 6 Bgld. TZG 2008 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der

(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation1.eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 2 lit. a, Abs. 3 oder 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder2.wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.(2)... mehr lesen...


§ 5 Bgld. TZG 2008 Änderungen

(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 3 und 4. Die Behörde kann dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.(2) Sonstig... mehr lesen...


§ 4 Bgld. TZG 2008 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:1.Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:a)Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;b)Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage u... mehr lesen...


§ 3 Bgld. TZG 2008 Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen

(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn1.der Sitz im Burgenland liegt;2.in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind;3.die Regeln für die Eintragung... mehr lesen...


§ 2 Bgld. TZG 2008 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist1.Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;2.Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchterinnen und Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und... mehr lesen...


§ 1 Bgld. TZG 2008 Anwendungsbereich und Ziel

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von1.Rindern (einschließlich Büffeln),2.Schweinen,3.Schafen,4.Ziegen und5.Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,1.die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes... mehr lesen...


Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 (Bgld. TZG 2008) Fundstelle

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008)StF: LGBl. Nr. 19/2009 (XIX. Gp. RV 1000 AB 1018) [CELEX Nr. 31977L0504, 31987L0328, 31988L0661, 31989L0361, 31989L0608, 31990L0118, 31990L0119, 31990L0425, 31990L0427, 31990L0428, 31991L0174, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

28 Paragrafen zu Mustergeschäftsordnung - M-GOTV (M-GOTV) aktualisiert


§ 27 M-GOTV Auskunftspflicht

Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. mehr lesen...


§ 26 M-GOTV Aufgabengebiet

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen. Ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.(2) Die Rechnungsprüfung ist spätestens am 5. Tag vor der... mehr lesen...


§ 25 M-GOTV Aufgabengebiet

(1) Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten.(2) Bei der Vollziehung ist der Obmann an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebunden. mehr lesen...


§ 24 M-GOTV Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Vorstands ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:1.in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- und absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im ... mehr lesen...


§ 23 M-GOTV Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.(2) Für einen gültigen Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimme... mehr lesen...


§ 22 M-GOTV Einberufung zur Sitzung des Vorstands

(1) Der Obmann hat den Vorstand in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen.(2) Die Einbe... mehr lesen...


§ 21 M-GOTV Geschäftsführer und Personalaufwand des Tourismusverbands

(1) Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen de... mehr lesen...


§ 20 M-GOTV Aufgabenbereich

(1) Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gew... mehr lesen...


§ 19 M-GOTV Mitglieder des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:1.aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und2.zwei Gemeindevertretern.(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter vo... mehr lesen...


§ 18 M-GOTV Allgemeines

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vollversammlung (§§ 12 bis 17) für den Vorstand des Tourismusverbands sinngemäß. mehr lesen...


§ 17 M-GOTV Niederschrift

(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift zu führen.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:1.Ort und Zeit der Sitzung,2.den Namen des Obmanns,3.die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Vollversammlung... mehr lesen...


§ 16 M-GOTV Ordnungsbestimmungen

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung, er erteilt das Wort und ist jederzeit berechtigt, insbesondere im Falle einer Störung, die Sitzung zu unterbrechen.(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche von Verhandlungsgegenständen abweichen, zur Sache und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den A... mehr lesen...


§ 15 M-GOTV Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.(3) Sofern es die Vollversammlung vorher beschließt, k... mehr lesen...


§ 14 M-GOTV Anträge zum Tagesordnungspunkt

(1) Zu einem Tagesordnungspunkt können folgende Anträge gestellt werden:1.Hauptanträge,2.Gegenanträge,3.Abänderungsanträge.(2) Hauptanträge sind Anträge zu einem Tagesordnungspunkt, die vom Vorsitzenden oder einem Mitglied gestellt werden, welches die Aufnahme des Tagesordnungspunkts verlangt hat... mehr lesen...


§ 13 M-GOTV Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.(2) Anträge zur Geschäftsordnung... mehr lesen...


§ 12 M-GOTV Verlauf der Sitzung

(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunkts beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder den Antragsteller, der einen bestimmten und begründeten Antrag zu stellen hat.(2) Anschließend an die Berichterstattung folgt die vom Vorsitzenden geleitete Wechselrede. Der Vorsi... mehr lesen...


§ 11 M-GOTV Beschlussfähigkeit

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des ... mehr lesen...


§ 10 M-GOTV Vorsitz in der Vollversammlung

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann oder im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.(2) Bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands führt der Bürgermeister bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz.(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die S... mehr lesen...


§ 9 M-GOTV Einberufung zur Sitzung der Vollversammlung

(1) Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Woch... mehr lesen...


§ 8 M-GOTV Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Vollversammlung

(1) Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns durch den Vorstand ... mehr lesen...


§ 7 M-GOTV Entsendung von zwei Gemeindevertretern in den Vorstand

(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.(2) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind zwei Gemeindevertreter ... mehr lesen...


§ 6 M-GOTV Wahl der Rechnungsprüfer

(1) Die Vollversammlung hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.(2) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für die ordnungsgemäße Kontrolle geben.(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann in der Sitzung einen Wah... mehr lesen...


§ 5 M-GOTV Wahl der fünf Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung hat fünf Vorstandsmitglieder und für jedes der fünf Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen.(2) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Wahlvorschlags für fünf Vorstandsmitglieder und fünf Ersatzmitglieder. Die Vorgeschlagenen können nur gemeinsam in einem einzigen Wahlga... mehr lesen...


§ 4 M-GOTV Aufgabenbereich

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:1.Wahl der Vorstandsmitglieder (Ersatzmitglieder) und der beiden Rechnungsprüfer;2.Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses;3.(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2017)4.Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien für ihren ört... mehr lesen...


§ 3 M-GOTV Mitglieder der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus1.sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern oder aus den Delegierten der Unternehmern gemäß Abs. 2,2.den freiwilligen Mitgliedern und3.je drei von den beteiligten Gemeinden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. D... mehr lesen...


§ 2 M-GOTV Aufgabenbereich

(1) Die Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des Tourismusverbands erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, deren Unternehmer zu einem Tourismusverband zusamme... mehr lesen...


§ 1 M-GOTV Organe des Tourismusverbands

(1) Die Organe des Tourismusverbands sind1.die Vollversammlung,2.der Vorstand,3.der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmanns ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;4.die zwei Rechnungsprüfer.(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf di... mehr lesen...


Mustergeschäftsordnung - M-GOTV (M-GOTV) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. März 2015, mit der die Mustergeschäftsordnung des Tourismusverbands erlassen wird (Mustergeschäftsordnung - M-GOTV)StF: LGBl. Nr. 19/2015 Änderung LGBl. Nr. 4/2017Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 19 Abs. 2 und § 25... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Burgenländische Polytechnische Schulsprengelverordnung (Bgld. PSV) aktualisiert


§ 8 Bgld. PSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Polytechnischen Schulen, LGBl. Nr. 40/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2002, außer Kraft.(3) § 5 u... mehr lesen...


§ 7 Bgld. PSV Bezirk Jennersdorf

Der Schulsprengel der an die Neue Mittelschule Jennersdorf angeschlossenen Polytechnischen Schulklassen umfasst:die Gemeinden des Bezirkes Jennersdorf ohne die Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn. mehr lesen...


§ 6 Bgld. PSV Bezirk Güssing

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Stegersbach umfasst:die Gemeinden des Bezirkes Güssing, die Gemeinde Litzelsdorf (Bezirk Oberwart) sowie die Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn (Bezirk Jennersdorf). mehr lesen...


§ 5 Bgld. PSV Bezirk Oberwart

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Oberwart umfasst:die Gemeinden des Bezirkes Oberwart ohne die Gemeinde Litzelsdorf. mehr lesen...


§ 4 Bgld. PSV Bezirk Oberpullendorf

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Oberpullendorf umfasst:die Gemeinden des Bezirkes Oberpullendorf. mehr lesen...


§ 3 Bgld. PSV Bezirk Mattersburg

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Mattersburg umfasst:die Gemeinden des Bezirkes Mattersburg. mehr lesen...


§ 2 Bgld. PSV

Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Eisenstadt umfasst:die Freistadt Eisenstadt, die Freistadt Rust und die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung. mehr lesen...


§ 1 Bgld. PSV Bezirk Neusiedl am See

1.Der Schulsprengel der Polytechnischen Schule Frauenkirchen umfasst:die Gemeinden Andau, Apetlon, Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Illmitz, Mönchhof, Nickelsdorf, Pamhagen, Podersdorf am See, Sankt Andrä am Zicksee, Tadten und Wallern im Burgenland und Zurndorf.2.Der Schulsprengel der Polytechnisc... mehr lesen...


Burgenländische Polytechnische Schulsprengelverordnung (Bgld. PSV) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2014 über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Polytechnischen Schulen und Polytechnischen Schulklassen (Burgenländische Polytechnische Schulsprengelverordnung)StF: LGBl. Nr. 37/2014 Änderung LGBl. Nr. 43/2015... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
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