§ 14 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die

1.

normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig ausgeführt,

2.

mit einem geprüften Leckanzeigegerät ausgestattet und

3.

gegen Korrosion von außen isoliert sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

1.

mit steinfreier Erde oder Sand 1 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,

2.

von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen und dgl. 1 m entfernt sein und

3.

erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.

Sie dürfen nicht überbaut werden.

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

1.

darf den Behälter nicht belasten und

2.

ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.

Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen§ 14 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die

1.

normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig ausgeführt,

2.

mit einem geprüften Leckanzeigegerät ausgestattet und

3.

gegen Korrosion von außen isoliert sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

1.

mit steinfreier Erde oder Sand 1 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,

2.

von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen und dgl. 1 m entfernt sein und

3.

erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.

Sie dürfen nicht überbaut werden.

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

1.

darf den Behälter nicht belasten und

2.

ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.

Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen§ 14 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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