§ 20 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Ist eine Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW Teil einer zentralen Wärmeversorgung, so ist die Wärmeversorgung mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die

1.

der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeiten von einer geeigneten Führungsgröße (z. B. Außentemperatur) dient und

2.

eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen

ermöglicht.

§ 20 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Ist eine Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW Teil einer zentralen Wärmeversorgung, so ist die Wärmeversorgung mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die

1.

der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeiten von einer geeigneten Führungsgröße (z. B. Außentemperatur) dient und

2.

eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen

ermöglicht.

§ 20 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten