Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Nennwärmeleistung der Zentralheizungsanlage darf nicht über der errechneten Normheizlast liegen. Wenn eine Übereinstimmung der ermittelten Heizlast mit der Leistung des Wärmeerzeugers nicht erreicht wird, ist jeweils der gegenüber dem errechneten Wärmebedarf nächst kleinere Wärmeerzeuger zu verwenden. Nur in jenen Fällen, in denen der Wärmebedarf auf diese Weise um mehr als 10 % unterschritten werden müsste, ist der Einbau bzw. die Aufstellung des nächst größeren Wärmeerzeugers zulässig.
(3) Heizungsanlagen mit einstellbarem Nennwärmeleistungsbereich müssen hinsichtlich der eingestellten Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage der errechneten Normheizlast entsprechen.
(2) Die Nennwärmeleistung der Zentralheizungsanlage darf nicht über der errechneten Normheizlast liegen. Wenn eine Übereinstimmung der ermittelten Heizlast mit der Leistung des Wärmeerzeugers nicht erreicht wird, ist jeweils der gegenüber dem errechneten Wärmebedarf nächst kleinere Wärmeerzeuger zu verwenden. Nur in jenen Fällen, in denen der Wärmebedarf auf diese Weise um mehr als 10 % unterschritten werden müsste, ist der Einbau bzw. die Aufstellung des nächst größeren Wärmeerzeugers zulässig.
(3) Heizungsanlagen mit einstellbarem Nennwärmeleistungsbereich müssen hinsichtlich der eingestellten Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage der errechneten Normheizlast entsprechen.