§ 5 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Vor der Errichtung oder Änderung einer Zentralheizungsanlage ist eine Heizlastberechnung gemäß ÖNORM M 7500 für das zu beheizende Objekt zu erstellen§ 5 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Für Wohngebäude und sonstige Gebäude bis zu einer Nutzfläche von 150 m2 ist eine vereinfachte Heizlastberechnung gemäß ÖNORM B 8135 ausreichend. Alternativ kann zur Ermittlung der Heizlast auch die Energiekennzahl, die beheizte Fläche und die Anzahl der Volllaststunden angegeben werden.

(2) Die Nennwärmeleistung der Zentralheizungsanlage darf nicht über der errechneten Normheizlast liegen. Wenn eine Übereinstimmung der ermittelten Heizlast mit der Leistung des Wärmeerzeugers nicht erreicht wird, ist jeweils der gegenüber dem errechneten Wärmebedarf nächst kleinere Wärmeerzeuger zu verwenden. Nur in jenen Fällen, in denen der Wärmebedarf auf diese Weise um mehr als 10 % unterschritten werden müsste, ist der Einbau bzw. die Aufstellung des nächst größeren Wärmeerzeugers zulässig.

(3) Heizungsanlagen mit einstellbarem Nennwärmeleistungsbereich müssen hinsichtlich der eingestellten Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage der errechneten Normheizlast entsprechen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Vor der Errichtung oder Änderung einer Zentralheizungsanlage ist eine Heizlastberechnung gemäß ÖNORM M 7500 für das zu beheizende Objekt zu erstellen§ 5 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Für Wohngebäude und sonstige Gebäude bis zu einer Nutzfläche von 150 m2 ist eine vereinfachte Heizlastberechnung gemäß ÖNORM B 8135 ausreichend. Alternativ kann zur Ermittlung der Heizlast auch die Energiekennzahl, die beheizte Fläche und die Anzahl der Volllaststunden angegeben werden.

(2) Die Nennwärmeleistung der Zentralheizungsanlage darf nicht über der errechneten Normheizlast liegen. Wenn eine Übereinstimmung der ermittelten Heizlast mit der Leistung des Wärmeerzeugers nicht erreicht wird, ist jeweils der gegenüber dem errechneten Wärmebedarf nächst kleinere Wärmeerzeuger zu verwenden. Nur in jenen Fällen, in denen der Wärmebedarf auf diese Weise um mehr als 10 % unterschritten werden müsste, ist der Einbau bzw. die Aufstellung des nächst größeren Wärmeerzeugers zulässig.

(3) Heizungsanlagen mit einstellbarem Nennwärmeleistungsbereich müssen hinsichtlich der eingestellten Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage der errechneten Normheizlast entsprechen.

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