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(1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer müssen |
(2) Tagesheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer müssen | |||||||||
3. | Handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter können, wenn sie eine adäquate Zusatzausbildung absolviert haben, beschäftigt werden. Bei Nichtvorliegen einer adäquaten Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Zusatzausbildungen bereits beschäftigter handwerklicher Facharbeiterinnen oder Facharbeiter gelten jedenfalls als adäquat. |
(3) Wohnheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss neben der | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer müssen |
(4) Tagesheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss neben der | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer können entweder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwestern oder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger, |
(1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer müssen |
(2) Tagesheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer müssen | |||||||||
3. | Handwerkliche Facharbeiterinnen oder Facharbeiter können, wenn sie eine adäquate Zusatzausbildung absolviert haben, beschäftigt werden. Bei Nichtvorliegen einer adäquaten Zusatzausbildung ist diese binnen fünf Jahren nachzuholen. Zusatzausbildungen bereits beschäftigter handwerklicher Facharbeiterinnen oder Facharbeiter gelten jedenfalls als adäquat. |
(3) Wohnheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss neben der | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer müssen |
(4) Tagesheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke Menschen:
1. | Die fachliche Leitung muss neben der | |||||||||
2. | Betreuerinnen oder Betreuer können entweder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwestern oder diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger, |