§ 4 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mindestgröße von Zimmern hat
    1. 1.Ziffer einsbei Einbettzimmern 15 m² und
    2. 2.Ziffer 2bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,wobei Nebenräume, wie z. B. Sanitärräume, auf diese Fläche nicht anzurechnen sind. In einem Zimmer dürfen höchstens zwei Personen untergebracht sein.
  2. (2)Absatz 2Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohnerin oder Heimbewohner neben einem Bett jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen, einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohnerinnen oder Bewohner die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.
  4. (4)Absatz 4In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens 2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene Aktivitäten, wie z. B. Basteln, vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne vorzusehen.
  8. (8)Absatz 8Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren – Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.
  9. (9)Absatz 9Jede Einrichtung hat mindestens eine Waschküche und einen Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine Fremdreinigung erfolgt.
  10. (10)Absatz 10Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.
  11. (11)Absatz 11Aufenthaltsräume und Zimmer für Bewohnerinnen oder Bewohner haben jeweils zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel ein Gitter, zu erfolgen.
  12. (12)Absatz 12In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
  13. (13)Absatz 13In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.

In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein§ 4 Bgld.

  1. (14)Absatz 14Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet werden.
  2. (15)Absatz 15Jede Einrichtung hat ein Besucherinnen- oder Besucher-WC aufzuweisen.
MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2008 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mindestgröße von Zimmern hat
    1. 1.Ziffer einsbei Einbettzimmern 15 m² und
    2. 2.Ziffer 2bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,wobei Nebenräume, wie z. B. Sanitärräume, auf diese Fläche nicht anzurechnen sind. In einem Zimmer dürfen höchstens zwei Personen untergebracht sein.
  2. (2)Absatz 2Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohnerin oder Heimbewohner neben einem Bett jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen, einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohnerinnen oder Bewohner die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.
  4. (4)Absatz 4In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens 2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene Aktivitäten, wie z. B. Basteln, vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne vorzusehen.
  8. (8)Absatz 8Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren – Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.
  9. (9)Absatz 9Jede Einrichtung hat mindestens eine Waschküche und einen Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine Fremdreinigung erfolgt.
  10. (10)Absatz 10Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von außen zu öffnen sein.
  11. (11)Absatz 11Aufenthaltsräume und Zimmer für Bewohnerinnen oder Bewohner haben jeweils zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel ein Gitter, zu erfolgen.
  12. (12)Absatz 12In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
  13. (13)Absatz 13In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.

In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein§ 4 Bgld.

  1. (14)Absatz 14Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet werden.
  2. (15)Absatz 15Jede Einrichtung hat ein Besucherinnen- oder Besucher-WC aufzuweisen.
MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten