§ 2 Bgld. TMV (weggefallen)

Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBesitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2013 zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben (Inhaber).Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach Paragraph 3, des Tiermaterialiengesetzes - TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013, zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben (Inhaber).
  2. (2)Absatz 2Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002, sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).
  4. (4)Absatz 4Eine Ablieferungspflicht für in den Abs. 1 und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sieEine Ablieferungspflicht für in den Absatz eins und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsein Gesamtgewicht von nicht mehr als 30 kg aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2auf eigenem Grund - Heimtiere gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium - unschädlich beseitigt werden undauf eigenem Grund - Heimtiere gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium - unschädlich beseitigt werden und
    3. 3.Ziffer 3als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig einzustufen
    sind.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.
§ 2 Bgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 09.07.2013 bis 27.08.2024
  1. (1)Absatz einsBesitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2013 zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben (Inhaber).Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach Paragraph 3, des Tiermaterialiengesetzes - TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013, zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben (Inhaber).
  2. (2)Absatz 2Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002, sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).
  4. (4)Absatz 4Eine Ablieferungspflicht für in den Abs. 1 und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sieEine Ablieferungspflicht für in den Absatz eins und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsein Gesamtgewicht von nicht mehr als 30 kg aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2auf eigenem Grund - Heimtiere gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium - unschädlich beseitigt werden undauf eigenem Grund - Heimtiere gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium - unschädlich beseitigt werden und
    3. 3.Ziffer 3als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig einzustufen
    sind.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.
§ 2 Bgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

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