Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002, sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).
(4) Eine Ablieferungspflicht für in den Abs. 1 und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sie
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.
(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002, sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).
(4) Eine Ablieferungspflicht für in den Abs. 1 und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sie
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.