§ 2 Bgld. TMV Anzeige- und Ablieferungspflicht

Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2013 zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben (Inhaber).

(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002AWG 2002, sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).

(4) Eine Ablieferungspflicht für in den Abs. 1 und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sie

1.

ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 30 kg aufweisen,

2.

auf eigenem Grund - Heimtiere gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. h3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 auch auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium - unschädlich beseitigt werden und

3.

als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig einzustufen

sind.

(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.

Stand vor dem 08.07.2013

In Kraft vom 15.07.2004 bis 08.07.2013

(1) Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011), sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2013 zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben (Inhaber).

(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002AWG 2002, sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die oder den über den Fundort Verfügungsberechtigte(n).

(4) Eine Ablieferungspflicht für in den Abs. 1 und 2 angeführte tierische Nebenprodukte und Materialien besteht nicht, wenn sie

1.

ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 30 kg aufweisen,

2.

auf eigenem Grund - Heimtiere gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. h3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 auch auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium - unschädlich beseitigt werden und

3.

als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig einzustufen

sind.

(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.

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