§ 48 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung

1.

während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 75 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

2.

außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 20 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 48 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung

1.

während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 75 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

2.

außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 20 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 48 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten