§ 2 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Abgasverlust: Der Anteil der Brennstoffwärmeleistung, der ungenutzt mit den Abgasen den Heizkessel verlässt.

2.

Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.

3.

Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh/m2/a.

4.

Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 aufgestellt werden.

5.

Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben der Geräteschilder aller im Aufstellungsraum bzw. Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

§ 2 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Abgasverlust: Der Anteil der Brennstoffwärmeleistung, der ungenutzt mit den Abgasen den Heizkessel verlässt.

2.

Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.

3.

Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh/m2/a.

4.

Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 aufgestellt werden.

5.

Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben der Geräteschilder aller im Aufstellungsraum bzw. Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

§ 2 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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