§ 42 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Prüfungskandidaten sind Aufgaben aus dem Bereich des § 41 Abs. 2 schriftlich zu stellen und ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 5) ist hinzuweisen.

(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen.

(3) Das Fachgespräch ist mit einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung des Bgld.§ 42 LHG 1999 und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu führen-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(4) Das Fachgespräch soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskommission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Dem Prüfungskandidaten sind Aufgaben aus dem Bereich des § 41 Abs. 2 schriftlich zu stellen und ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 5) ist hinzuweisen.

(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen.

(3) Das Fachgespräch ist mit einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung des Bgld.§ 42 LHG 1999 und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu führen-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(4) Das Fachgespräch soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskommission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen.

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