§ 3 Bgld. TMV (weggefallen)

Bgld. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
Nebenprodukte und Materialien
  1. (1)Absatz einsAblieferungspflichtige Tiere (§ 2 Abs. 1) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.Ablieferungspflichtige Tiere (Paragraph 2, Absatz eins,) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Das Verbringen von Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.Das Verbringen von Siedlungsabfällen (Paragraph 2, Absatz 2,) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Beim Verwahren (Abs. 1) und Verbringen (Abs. 2) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.Beim Verwahren (Absatz eins,) und Verbringen (Absatz 2,) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
  4. (4)Absatz 4Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Abs. 3 gilt sinngemäß.Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte und Materialien so rasch wie möglich abgeholt werden. Die Abholung von Großtierkörpern hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.
§ 3 Bgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 15.07.2004 bis 27.08.2024
Nebenprodukte und Materialien
  1. (1)Absatz einsAblieferungspflichtige Tiere (§ 2 Abs. 1) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.Ablieferungspflichtige Tiere (Paragraph 2, Absatz eins,) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Das Verbringen von Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.Das Verbringen von Siedlungsabfällen (Paragraph 2, Absatz 2,) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Beim Verwahren (Abs. 1) und Verbringen (Abs. 2) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.Beim Verwahren (Absatz eins,) und Verbringen (Absatz 2,) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
  4. (4)Absatz 4Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Abs. 3 gilt sinngemäß.Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte und Materialien so rasch wie möglich abgeholt werden. Die Abholung von Großtierkörpern hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.
§ 3 Bgld. TMV seit 27.08.2024 weggefallen.

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