§ 49 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt oder

3.

nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 49 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt oder

3.

nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 49 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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