§ 8 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen§ 8 Bgld.

(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt werden.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2024
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen§ 8 Bgld.

(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt werden.

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