Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. MWTS 2000) Fundstelle (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden

StF: LGBl. Nr. 13/2000

Änderung

LGBl. Nr. 79/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 40 Abs(Bgld. 3 des Burgenländischen SozialhilfegesetzesMWTS 2000, LGBl) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, wird verordnet:

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden

StF: LGBl. Nr. 13/2000

Änderung

LGBl. Nr. 79/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 40 Abs(Bgld. 3 des Burgenländischen SozialhilfegesetzesMWTS 2000, LGBl) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, wird verordnet:

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