§ 22 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 30 kW dürfen nur während der Heizperiode zur Warmwasserbereitung verwendet werden§ 22 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, wo der Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung mehr als 50 % der jeweiligen Nennwärmeleistung bzw. der unteren Modulationsgrenze bei Heizkesseln mit regelbarer Feuerungsleistung beträgt und für Anlagen, bei denen die untere Modulationsgrenze unter 30 kW und die Wärmetauschleistung des Warmwasserspeichers über der jeweiligen Modulationsgrenze liegt.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 30 kW dürfen nur während der Heizperiode zur Warmwasserbereitung verwendet werden§ 22 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, wo der Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung mehr als 50 % der jeweiligen Nennwärmeleistung bzw. der unteren Modulationsgrenze bei Heizkesseln mit regelbarer Feuerungsleistung beträgt und für Anlagen, bei denen die untere Modulationsgrenze unter 30 kW und die Wärmetauschleistung des Warmwasserspeichers über der jeweiligen Modulationsgrenze liegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten