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(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, wo der Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung mehr als 50 % der jeweiligen Nennwärmeleistung bzw. der unteren Modulationsgrenze bei Heizkesseln mit regelbarer Feuerungsleistung beträgt und für Anlagen, bei denen die untere Modulationsgrenze unter 30 kW und die Wärmetauschleistung des Warmwasserspeichers über der jeweiligen Modulationsgrenze liegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, wo der Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung mehr als 50 % der jeweiligen Nennwärmeleistung bzw. der unteren Modulationsgrenze bei Heizkesseln mit regelbarer Feuerungsleistung beträgt und für Anlagen, bei denen die untere Modulationsgrenze unter 30 kW und die Wärmetauschleistung des Warmwasserspeichers über der jeweiligen Modulationsgrenze liegt.