Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:
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(4) Jede zu bedienende Heizkessel-Einheit muss an zwei Seiten begehbar (mindestens 60 cm Abstand) und an zwei Seiten einschaubar (mindestens 20 cm Abstand) sein.
Sollten bei zwei nebeneinanderstehenden Heizkesseln Wartungsöffnungen dazwischenliegen, so ist ein Abstand von mindestens 60 cm, ansonsten ein solcher von 40 cm einzuhalten.
Über den Geräten ist ein Mindestabstand von der Decke von 20 cm einzuhalten, soferne nicht für Montage und Wartung ein größerer Abstand erforderlich ist.
(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:
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(4) Jede zu bedienende Heizkessel-Einheit muss an zwei Seiten begehbar (mindestens 60 cm Abstand) und an zwei Seiten einschaubar (mindestens 20 cm Abstand) sein.
Sollten bei zwei nebeneinanderstehenden Heizkesseln Wartungsöffnungen dazwischenliegen, so ist ein Abstand von mindestens 60 cm, ansonsten ein solcher von 40 cm einzuhalten.
Über den Geräten ist ein Mindestabstand von der Decke von 20 cm einzuhalten, soferne nicht für Montage und Wartung ein größerer Abstand erforderlich ist.