§ 10 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen§ 10 Bgld. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegenMWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(2) In Wohnheimen für schwerstbehinderte Menschen sind pro Gruppe ohne Wochenendbetrieb 5 Betreuerinnen oder Betreuer mit Wochenendbetrieb 6,5 Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.

(3) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen ist pro Gruppe eine Betreuerin oder ein Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen. In Schwerstbehindertengruppen sind zwei Betreuerinnen oder Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2008 bis 30.09.2024
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen§ 10 Bgld. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegenMWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(2) In Wohnheimen für schwerstbehinderte Menschen sind pro Gruppe ohne Wochenendbetrieb 5 Betreuerinnen oder Betreuer mit Wochenendbetrieb 6,5 Betreuerinnen oder Betreuer vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtanzahl der Betreuerinnen oder Betreuer sowie der Personalschlüssel im Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen festzulegen.

(3) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen ist pro Gruppe eine Betreuerin oder ein Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen. In Schwerstbehindertengruppen sind zwei Betreuerinnen oder Betreuer mit einer Fachausbildung in einem einschlägigen Sozialbetreuungsberuf oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung vorzusehen.

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