§ 1 Bgld. ASV 2001 Ausnahmen

Bgld. Artenschutzverordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2001 bis 31.12.9999

Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:

Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum)

Himmelschlüssel (Primula veris)

Maiglöckchen (Convallaria majalis)

Palmkätzchen (Salix), die Enden blütentragender Zweige traditionell genutzter Arten (zB Salweide/Palmweide, Aschweide/Grau- oder Kugelweide)

Schneeglöckchen (Galanthus nivalis).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2001 bis 31.12.9999

Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:

Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum)

Himmelschlüssel (Primula veris)

Maiglöckchen (Convallaria majalis)

Palmkätzchen (Salix), die Enden blütentragender Zweige traditionell genutzter Arten (zB Salweide/Palmweide, Aschweide/Grau- oder Kugelweide)

Schneeglöckchen (Galanthus nivalis).

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