§ 2 Bgld. KennV (weggefallen)

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

1.

zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und

2.

zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Abs§ 2 Bgld. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

1.

zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und

2.

zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.09.2021
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

1.

zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und

2.

zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Abs§ 2 Bgld. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

1.

zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und

2.

zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

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