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(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:
1. | für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder sprechbehindert sind, eine Förderung für Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines | |||||||||
2. | für Personen, die blind oder schwer sehbehindert sind, eine Förderung für elektronische Hilfsmittel bis zu | |||||||||
3. | für sonstige technische Hilfsmittel eine Förderung bis zu | |||||||||
4. | für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen eine Förderung bis zu | |||||||||
5. | für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 6 061,50 Euro; | |||||||||
6. | für Behinderte, die | |||||||||
7. | für | |||||||||
a) | eine Förderung der behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten bei der | |||||||||
b) | eine Förderung der Neuerrichtung eines |
(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen undoder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin bzw.oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt - mit Ausnahme der Ziffer 7 - 3.273,803 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 327,40354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 654,80708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw.oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw.oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Beihilfen nach Abs. 1 Z 10 ist das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu 20 % anzurechnen, wobei sich der Prozentsatz bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber anderen Personen als der Beihilfenwerberin bzw. dem Beihilfewerber jeweils um 2 % verringert. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des FörderungsbetragesFörderungsbetrags zu berücksichtigen.
(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 und 5 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-ZeitraumesZeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels bzw. das Zulassungsdatum des letzten geförderten Personenkraftwagens zugrunde zu legen.
(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:
1. | für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder sprechbehindert sind, eine Förderung für Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines | |||||||||
2. | für Personen, die blind oder schwer sehbehindert sind, eine Förderung für elektronische Hilfsmittel bis zu | |||||||||
3. | für sonstige technische Hilfsmittel eine Förderung bis zu | |||||||||
4. | für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen eine Förderung bis zu | |||||||||
5. | für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein Training zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 6 061,50 Euro; | |||||||||
6. | für Behinderte, die | |||||||||
7. | für | |||||||||
a) | eine Förderung der behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten bei der | |||||||||
b) | eine Förderung der Neuerrichtung eines |
(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen undoder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin bzw.oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt - mit Ausnahme der Ziffer 7 - 3.273,803 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 327,40354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 654,80708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin bzw.oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw.oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw.oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Beihilfen nach Abs. 1 Z 10 ist das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu 20 % anzurechnen, wobei sich der Prozentsatz bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber anderen Personen als der Beihilfenwerberin bzw. dem Beihilfewerber jeweils um 2 % verringert. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des FörderungsbetragesFörderungsbetrags zu berücksichtigen.
(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 und 5 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-ZeitraumesZeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels bzw. das Zulassungsdatum des letzten geförderten Personenkraftwagens zugrunde zu legen.