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(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15BHV seit 30.09.2024 weggefallen. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt 3 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des Förderungsbetrags zu berücksichtigen.
(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels zugrunde zu legen.
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(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2005, Gleichgestellten, die das 15BHV seit 30.09.2024 weggefallen. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt 3 543,50 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 354,50 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 708,90 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin oder der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des Förderungsbetrags zu berücksichtigen.
(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels zugrunde zu legen.