§ 32 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Grenzwerte für Altanlagen mit nicht geprüften Kesseln:

Für Kohlenmonoxid§ 32 LHG-Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen gelten die Grenzwerte gemäß Z 1 litVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. a bzw. gemäß Tabelle 6 und 7.

1.

Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

a)

Holzbrand-Kachelofen 4000 Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)

b)

andere Heizungsanlagen

Tabelle 6

Brennstoffwärmeleistung der Anlage

Kohlenmonoxidgehalt ppm (Volumenanteil)

bis 50 kW

4000 ppm

über 50 kW bis 150 kW

2000 ppm

über 150 bis 500 kW

1000 ppm

über 500 kW bis 2 MW

500 ppm

über 2 MW

200 ppm

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

2.

Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

Tabelle 7: Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)

Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)

Brennstoffart

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

bis 2

größer als 2

flüssig

500 ppm

140 ppm

gasförmig

500 ppm

80 ppm

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

(2) Grenzwerte für Altanlagen mit geprüften Kesseln:

Für Altanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW Brennstoffwärmeleistung - bei Holzbrand-Kachelöfen auch über 50 kW Brennstoffwärmeleistung, die gemäß § 8 a Bgld. Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2000 (Text siehe Anlage 4), einer Erstprüfung unterzogen wurden, gelten die Grenzwerte der Tabelle 8.

1.

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Tabelle 8

Feuerungsanlage für feste Brennstoffe

CO (mg/MJ)

händisch beschickt

biogene Brennstoffe

2700

fossile Brennstoffe

4000

automatisch beschickt

biogene Brennstoffe

500

fossile Brennstoffe

700

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

2.

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Tabelle 9

Feuerungsanlage für flüssige Brennstoffe

CO (mg/MJ)

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

45

mit Gebläse

45

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

20

Heizöl leicht

20

sonstige Heizöle

20

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

3.

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Tabelle 10

Feuerungsanlage für gasförmige Brennstoffe

CO (mg/MJ)

Athmosphärische Brenner

35

Gebläsebrenner

20

sonstige Brenner

20

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

(3) Betriebswerte betreffend Kohlenmonoxid für Neuanlagen:

Tabelle 11

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Brennstoff

<=0,35

>0,35-1

>1-2

>2-10

>10-50

>50

fest-fossil [mg(m3]

150

150

150

50

50

50

fest-biogen [mg(m3]

1600*

500

500

500

200

200

flüssig [mg(m3]

100

100

80

80

80

80

gasförmig [mg(m3]

80

80

80

80

80

80

*Gilt mit der Maßgabe, dass für händische Beschickung der Grenzwert 3500 mg/m3 beträgt.

Die Umrechnung der Werte in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

Die Emissionsgrenzwerte der Heizungsanlagen gemäß Tabellen 7, 8 und 11 beziehen sich bei biogenen Brennstoffen wie z. B. Holz, Hackgut, Holzreste, Sägespäne, Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben, Maisspindeln auf 13 %, bei Kohle, Briketts und Koks auf 6 %, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3 % Volumskonzentration Sauerstoff bei 0°Celsius und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Grenzwerte für Altanlagen mit nicht geprüften Kesseln:

Für Kohlenmonoxid§ 32 LHG-Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen gelten die Grenzwerte gemäß Z 1 litVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. a bzw. gemäß Tabelle 6 und 7.

1.

Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

a)

Holzbrand-Kachelofen 4000 Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)

b)

andere Heizungsanlagen

Tabelle 6

Brennstoffwärmeleistung der Anlage

Kohlenmonoxidgehalt ppm (Volumenanteil)

bis 50 kW

4000 ppm

über 50 kW bis 150 kW

2000 ppm

über 150 bis 500 kW

1000 ppm

über 500 kW bis 2 MW

500 ppm

über 2 MW

200 ppm

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

2.

Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

Tabelle 7: Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)

Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)

Brennstoffart

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

bis 2

größer als 2

flüssig

500 ppm

140 ppm

gasförmig

500 ppm

80 ppm

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

(2) Grenzwerte für Altanlagen mit geprüften Kesseln:

Für Altanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW Brennstoffwärmeleistung - bei Holzbrand-Kachelöfen auch über 50 kW Brennstoffwärmeleistung, die gemäß § 8 a Bgld. Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2000 (Text siehe Anlage 4), einer Erstprüfung unterzogen wurden, gelten die Grenzwerte der Tabelle 8.

1.

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Tabelle 8

Feuerungsanlage für feste Brennstoffe

CO (mg/MJ)

händisch beschickt

biogene Brennstoffe

2700

fossile Brennstoffe

4000

automatisch beschickt

biogene Brennstoffe

500

fossile Brennstoffe

700

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

2.

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Tabelle 9

Feuerungsanlage für flüssige Brennstoffe

CO (mg/MJ)

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

45

mit Gebläse

45

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

20

Heizöl leicht

20

sonstige Heizöle

20

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

3.

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Tabelle 10

Feuerungsanlage für gasförmige Brennstoffe

CO (mg/MJ)

Athmosphärische Brenner

35

Gebläsebrenner

20

sonstige Brenner

20

Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

(3) Betriebswerte betreffend Kohlenmonoxid für Neuanlagen:

Tabelle 11

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Brennstoff

<=0,35

>0,35-1

>1-2

>2-10

>10-50

>50

fest-fossil [mg(m3]

150

150

150

50

50

50

fest-biogen [mg(m3]

1600*

500

500

500

200

200

flüssig [mg(m3]

100

100

80

80

80

80

gasförmig [mg(m3]

80

80

80

80

80

80

*Gilt mit der Maßgabe, dass für händische Beschickung der Grenzwert 3500 mg/m3 beträgt.

Die Umrechnung der Werte in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

Die Emissionsgrenzwerte der Heizungsanlagen gemäß Tabellen 7, 8 und 11 beziehen sich bei biogenen Brennstoffen wie z. B. Holz, Hackgut, Holzreste, Sägespäne, Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben, Maisspindeln auf 13 %, bei Kohle, Briketts und Koks auf 6 %, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3 % Volumskonzentration Sauerstoff bei 0°Celsius und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.

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