§ 18 BUV § 18

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.

(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Funker und einem Melder. Sofern der Zugskommandant keine andere Anordnung trifft, ist der Zugtruppkommandant zugleich Zugskommandant-Stellvertreter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.

(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Funker und einem Melder. Sofern der Zugskommandant keine andere Anordnung trifft, ist der Zugtruppkommandant zugleich Zugskommandant-Stellvertreter.

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