§ 8 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt§ 8 LHG-Nennwärmeleistung bis zu 26 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

1.

mindestens eine Tür oder ein Fenster, die jeweils ins Freie führen, und einen Rauminhalt von mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung hat oder

2.

mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe der Z 1 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder

3.

eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt oder Leitung ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des AbsVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. 1 Z 2 zwischen dem Aufstellungsraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten wie Wohnungen dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtinhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Heizräumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 erfüllen.

(4) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn der Heizraum je eine Zu- und Abluftöffnung ins Freie aufweist. Die Zuluftöffnung hat einen lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt jedoch mindestens 200 cm2; die Abluftöffnung bis zu einer Gesamt-Nennwärmeleistung von 100 kW, eine Mindestgröße von 180 cm2 aufzuweisen. Darüber hinaus ist der Querschnitt der Abluftöffnung für jedes weitere kW der Gesamt-Nennwärmeleistung um 1 cm2 zu erhöhen.

(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (z. B. Verwehen mit Schnee, Laub und dergleichen) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstromes verursachen können. Aufstellungsräume bzw. Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.

(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.

(7) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (z. B. Drahtgitter).

(8) Werden Zu- und Abluftleitungen erforderlich, sind sie in strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten auszuführen. Absatz 6 gilt sinngemäß.

(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe zu situieren.

(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 1 (ÖVGW TR Gas 1996) und der ÖVGW-Richtlinie G 4 (November 1997).

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt§ 8 LHG-Nennwärmeleistung bis zu 26 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

1.

mindestens eine Tür oder ein Fenster, die jeweils ins Freie führen, und einen Rauminhalt von mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung hat oder

2.

mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe der Z 1 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder

3.

eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt oder Leitung ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des AbsVO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. 1 Z 2 zwischen dem Aufstellungsraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten wie Wohnungen dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtinhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Heizräumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 erfüllen.

(4) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn der Heizraum je eine Zu- und Abluftöffnung ins Freie aufweist. Die Zuluftöffnung hat einen lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt jedoch mindestens 200 cm2; die Abluftöffnung bis zu einer Gesamt-Nennwärmeleistung von 100 kW, eine Mindestgröße von 180 cm2 aufzuweisen. Darüber hinaus ist der Querschnitt der Abluftöffnung für jedes weitere kW der Gesamt-Nennwärmeleistung um 1 cm2 zu erhöhen.

(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (z. B. Verwehen mit Schnee, Laub und dergleichen) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstromes verursachen können. Aufstellungsräume bzw. Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.

(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.

(7) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (z. B. Drahtgitter).

(8) Werden Zu- und Abluftleitungen erforderlich, sind sie in strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten auszuführen. Absatz 6 gilt sinngemäß.

(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe zu situieren.

(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 1 (ÖVGW TR Gas 1996) und der ÖVGW-Richtlinie G 4 (November 1997).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten