Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Wähler hat vor den Personalvertreterwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 12) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Personalvertreterwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 9), kann seine Stimme auch unmittelbar persönlich vor dem Personalvertreterwahlausschuss abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
(1) Der Wähler hat vor den Personalvertreterwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 12) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Personalvertreterwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 9), kann seine Stimme auch unmittelbar persönlich vor dem Personalvertreterwahlausschuss abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.