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Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.