§ 2 Bgld. BHV

Bgld. Behindertenhilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit

1.

Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen;

2.

orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und

3.

notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2000 bis 31.12.9999

Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit

1.

Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen;

2.

orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und

3.

notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren.

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