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Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit
1. | Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen; | |||||||||
2. | orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und | |||||||||
3. | notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren. |
Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit
1. | Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen; | |||||||||
2. | orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und | |||||||||
3. | notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren. |