§ 4 Bgld. KennV (weggefallen)

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLeucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. 2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  2. (2)Absatz 2Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
§ 4 Bgld. KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsLeucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. 2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  2. (2)Absatz 2Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
§ 4 Bgld. KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

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