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Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2004 über das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Bgld. Tiermaterialienverordnung)
StF: LGBl. Nr. 44/2004
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2004 über das Sammeln, Lagern, Befördern und Beseitigen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Bgld. Tiermaterialienverordnung)
StF: LGBl. Nr. 44/2004
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet: