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(2) Die Prüfung umfasst den Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 1 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Erstellung eines ordnungsgemäßen Überprüfungsbefundes und der erforderlichen Eintragungen in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie allfälliger Anzeigen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers abzulegen.
(3) Der Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse der Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnis über Rauch- und Abgasmessungen einschließlich der Durchführung praktischer Messungen wird durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht:
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(2) Die Prüfung umfasst den Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 1 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Erstellung eines ordnungsgemäßen Überprüfungsbefundes und der erforderlichen Eintragungen in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie allfälliger Anzeigen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers abzulegen.
(3) Der Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse der Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnis über Rauch- und Abgasmessungen einschließlich der Durchführung praktischer Messungen wird durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht:
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