§ 20 BUV § 20

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).

(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) und einem Löschfahrzeug auszustatten. Beide Fahrzeugtypen können in einem Fahrzeug kombiniert werden; in diesem Fall wird der zweite Maschinist durch einen Melder ersetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).

(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) und einem Löschfahrzeug auszustatten. Beide Fahrzeugtypen können in einem Fahrzeug kombiniert werden; in diesem Fall wird der zweite Maschinist durch einen Melder ersetzt.

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