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(1) Die Wahl wird, soweit im § 20 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Personalvertreterausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Personalvertreterwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) festzuhalten.
(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Personalvertreterwahlausschuss festzustellen, dass das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.
(1) Die Wahl wird, soweit im § 20 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Personalvertreterausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Personalvertreterwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) festzuhalten.
(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Personalvertreterwahlausschuss festzustellen, dass das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.