§ 26 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Eigentümer einer Heizungsanlage hat die Neuerrichtung und/oder wesentliche Änderung einer Heizungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW dem Bürgermeister unter Beifügung von Planunterlagen und technischen Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich anzuzeigen§ 26 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Die Anzeige hat unter Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.1, zu dieser Verordnung angeführten Muster zu erfolgen.

Bei Vorliegen von Notfällen kann die Errichtungsanzeige innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage nachgereicht werden.

(2)

1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurückzusenden. Die zweite Ausfertigung der Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.

2.

Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die mit dem Vidierungsvermerk versehene Errichtungsanzeige im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzulegen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.09.2019
(1) Der Eigentümer einer Heizungsanlage hat die Neuerrichtung und/oder wesentliche Änderung einer Heizungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW dem Bürgermeister unter Beifügung von Planunterlagen und technischen Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich anzuzeigen§ 26 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Die Anzeige hat unter Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.1, zu dieser Verordnung angeführten Muster zu erfolgen.

Bei Vorliegen von Notfällen kann die Errichtungsanzeige innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage nachgereicht werden.

(2)

1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurückzusenden. Die zweite Ausfertigung der Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.

2.

Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die mit dem Vidierungsvermerk versehene Errichtungsanzeige im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzulegen.

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