§ 17 BUV § 17

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).

(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.

(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Brandeinsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Löschfahrzeug) auszustatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).

(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.

(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Brandeinsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Löschfahrzeug) auszustatten.

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