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(2) Hinsichtlich der personellen Anforderungen sind die Bestimmungen der Verordnung auch auf bereits bestehende Einrichtungen anzuwenden.
(3) Bei bereits bestehenden Einrichtungen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben waren, die jedoch aufgrund einer Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland betrieben werden, können die baulichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung unter Einholung entsprechend begründeter Sachverständigengutachten nachgesehen werden.
(4) Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 40 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes MWTS 2000 und für ambulante Dienste im Sinne des § 34 Absseit 30.09.2024 weggefallen. 2 dieses Gesetzes, sind die von der Burgenländischen Landesregierung erlassenen „Richtlinien zur Durchführung professioneller Pflege- und Betreuungsdienste“ anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der personellen Anforderungen sind die Bestimmungen der Verordnung auch auf bereits bestehende Einrichtungen anzuwenden.
(3) Bei bereits bestehenden Einrichtungen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben waren, die jedoch aufgrund einer Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland betrieben werden, können die baulichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung unter Einholung entsprechend begründeter Sachverständigengutachten nachgesehen werden.
(4) Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 40 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes MWTS 2000 und für ambulante Dienste im Sinne des § 34 Absseit 30.09.2024 weggefallen. 2 dieses Gesetzes, sind die von der Burgenländischen Landesregierung erlassenen „Richtlinien zur Durchführung professioneller Pflege- und Betreuungsdienste“ anzuwenden.