§ 2 Bgld. G-PVWO Wahlzeugen

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 6 Bgld. G-PVG) in den Personalvertreterwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, dass er berechtigt ist, an den Sitzungen des Personalvertreterwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 6 Bgld. G-PVG) in den Personalvertreterwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, dass er berechtigt ist, an den Sitzungen des Personalvertreterwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

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