§ 12 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen§ 12 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.

(3) Lagerbehälter müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchst zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.

(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3.000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.

(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000 l zusammengeschlossen werden.

(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen§ 12 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.

(3) Lagerbehälter müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchst zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.

(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3.000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.

(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000 l zusammengeschlossen werden.

(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

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