§ 1 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

  1. 1.Ziffer einsWohnheime für geistig behinderte Menschen,
  2. 2.Ziffer 2Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,
  3. 3.Ziffer 3Wohnheime für psychisch kranke Menschen,
  4. 4.Ziffer 4Wohnheime für suchtkranke Menschen,
  5. 5.Ziffer 5Tagesheime für geistig behinderte Menschen,
  6. 6.Ziffer 6Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,
  7. 7.Ziffer 7Tagesheime für psychisch kranke Menschen,
  8. 8.Ziffer 8Tagesheime für suchtkranke Menschen.
§ 1 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2024
Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

  1. 1.Ziffer einsWohnheime für geistig behinderte Menschen,
  2. 2.Ziffer 2Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,
  3. 3.Ziffer 3Wohnheime für psychisch kranke Menschen,
  4. 4.Ziffer 4Wohnheime für suchtkranke Menschen,
  5. 5.Ziffer 5Tagesheime für geistig behinderte Menschen,
  6. 6.Ziffer 6Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,
  7. 7.Ziffer 7Tagesheime für psychisch kranke Menschen,
  8. 8.Ziffer 8Tagesheime für suchtkranke Menschen.
§ 1 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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