§ 1 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

1.

Wohnheime für geistig behinderte Menschen,

2.

Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,

3.

Wohnheime für psychisch kranke Menschen,

4.

Wohnheime für suchtkranke Menschen,

5.

Tagesheime für geistig behinderte Menschen,

6.

Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,

7.

Tagesheime für psychisch kranke Menschen,

8.

Tagesheime für suchtkranke Menschen.

§ 1 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2024
Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:

1.

Wohnheime für geistig behinderte Menschen,

2.

Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,

3.

Wohnheime für psychisch kranke Menschen,

4.

Wohnheime für suchtkranke Menschen,

5.

Tagesheime für geistig behinderte Menschen,

6.

Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,

7.

Tagesheime für psychisch kranke Menschen,

8.

Tagesheime für suchtkranke Menschen.

§ 1 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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