§ 1 Bgld. VNMS 2000 (weggefallen)

Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsBei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsFamilienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung;Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung;
    2. 2.Ziffer 2bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte;
    4. 4.Ziffer 4ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;
    5. 5.Ziffer 5die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;
    6. 6.Ziffer 6alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
    7. 7.Ziffer 7Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002.Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2002,.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat;
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind;
    3. 3.Ziffer 3ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine soziale Härte bedeuten würde;
    4. 4.Ziffer 4Gegenstände von geringem Wert, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Befürfnisse dienen;
    5. 5.Ziffer 5kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte.

    Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.

§ 1 Bgld. VNMS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 20.08.2003 bis 30.09.2024
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsBei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsFamilienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung;Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung;
    2. 2.Ziffer 2bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte;
    4. 4.Ziffer 4ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;
    5. 5.Ziffer 5die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;
    6. 6.Ziffer 6alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 5, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;
    7. 7.Ziffer 7Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002.Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2002,.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat;
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind;
    3. 3.Ziffer 3ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine soziale Härte bedeuten würde;
    4. 4.Ziffer 4Gegenstände von geringem Wert, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Befürfnisse dienen;
    5. 5.Ziffer 5kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte.

    Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.

§ 1 Bgld. VNMS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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