§ 6 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPro Betreuungsgruppe muss ein Werkraum vorhanden sein. Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person, die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m² sowie entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2In jedem Werkraum muss ein Handwaschbecken installiert sein.
  3. (3)Absatz 3Jedes Tagesheim hat eine erforderliche Anzahl an WC’s aufzuweisen, wobei diese nach Geschlechtern zu trennen sind sowie eines davon rollstuhlgerecht sein muss. Des Weiteren hat jedes Tagesheim ein Personal-WC aufzuweisen.
  4. (4)Absatz 4In jedem Tagesheim ist ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche einzurichten.
  5. (5)Absatz 5Es ist eine Garderobe vorzusehen, in der jedem Betreuten ein versperrbarer Spind zur Verfügung steht.
  6. (6)Absatz 6Dem Bedarf entsprechende Lagerräumlichkeiten sind vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7Jedes Tagesheim hat eine Haushaltsküche, die allenfalls auch als Trainingsküche nutzbar ist, vorzuweisen.
  8. (8)Absatz 8Es sind Speiseräume in entsprechender Anzahl und Größe vorzusehen.
§ 6 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsPro Betreuungsgruppe muss ein Werkraum vorhanden sein. Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person, die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m² sowie entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2In jedem Werkraum muss ein Handwaschbecken installiert sein.
  3. (3)Absatz 3Jedes Tagesheim hat eine erforderliche Anzahl an WC’s aufzuweisen, wobei diese nach Geschlechtern zu trennen sind sowie eines davon rollstuhlgerecht sein muss. Des Weiteren hat jedes Tagesheim ein Personal-WC aufzuweisen.
  4. (4)Absatz 4In jedem Tagesheim ist ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche einzurichten.
  5. (5)Absatz 5Es ist eine Garderobe vorzusehen, in der jedem Betreuten ein versperrbarer Spind zur Verfügung steht.
  6. (6)Absatz 6Dem Bedarf entsprechende Lagerräumlichkeiten sind vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7Jedes Tagesheim hat eine Haushaltsküche, die allenfalls auch als Trainingsküche nutzbar ist, vorzuweisen.
  8. (8)Absatz 8Es sind Speiseräume in entsprechender Anzahl und Größe vorzusehen.
§ 6 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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