§ 50 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten§ 50 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Der Vorsitzende hat dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten§ 50 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Der Vorsitzende hat dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.

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