§ 34 Bgld. G-PVWO Übergangsbestimmungen

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Personalvertreterwahlausschüsse sind von den im § 37 Abs. 3 Bgld. G-PVG genannten Dienststellenleitern, der Zentralwahlausschuss ist vom Bürgermeister spätestens acht Wochen vor dem Wahltag der erstmaligen Wahl der Personalvertreter (§ 37 Abs. 1 Bgld. G-PVG) zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 8) einen Vertreter in den Wahlausschuss zu entsenden. Zur Entsendung eines Vertreters in den Zentralwahlausschuss ist auch eine wahlwerbende Gruppe berechtigt, die nicht für die Wahl aller Personalvertreterausschüsse Wahlvorschläge eingebracht hat. Der Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 7 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuss Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 8 Abs. 3), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Personalvertreterwahlausschüsse sind von den im § 37 Abs. 3 Bgld. G-PVG genannten Dienststellenleitern, der Zentralwahlausschuss ist vom Bürgermeister spätestens acht Wochen vor dem Wahltag der erstmaligen Wahl der Personalvertreter (§ 37 Abs. 1 Bgld. G-PVG) zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 8) einen Vertreter in den Wahlausschuss zu entsenden. Zur Entsendung eines Vertreters in den Zentralwahlausschuss ist auch eine wahlwerbende Gruppe berechtigt, die nicht für die Wahl aller Personalvertreterausschüsse Wahlvorschläge eingebracht hat. Der Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 7 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuss Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 8 Abs. 3), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.

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