Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe mit einem Nenninhalt größer als 300 l dürfen nicht im selben Raum wie die Feuerstätte aufgestellt werden.
(3) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in Behältern oder Kanistern in Mengen bis höchstens 1.000 l in einem
|
| |||||||||
|
|
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe mit einem Nenninhalt größer als 300 l dürfen nicht im selben Raum wie die Feuerstätte aufgestellt werden.
(3) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in Behältern oder Kanistern in Mengen bis höchstens 1.000 l in einem
|
| |||||||||
|
|