§ 38 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Verrechnung im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld.§ 38 LHG 1999 anfallenden Arbeiten erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangener halber Stunde-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 18,20 Euro betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag 36,30 Euro nicht übersteigen.

(2) Für die Kontrolle des Prüfbuches durch den Rauchfangkehrer gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. LHG 1999 gebührt ein Entgelt von 5,50 Euro.

(3) In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 11.09.2019
(1) Die Verrechnung im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld.§ 38 LHG 1999 anfallenden Arbeiten erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangener halber Stunde-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 18,20 Euro betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag 36,30 Euro nicht übersteigen.

(2) Für die Kontrolle des Prüfbuches durch den Rauchfangkehrer gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. LHG 1999 gebührt ein Entgelt von 5,50 Euro.

(3) In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

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