Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach AbsBgld. 1 kann
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Kennzeichnung nach AbsKennV seit 01.09.2021 weggefallen. 1 ist wie folgt anzubringen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Wenn nach § 90g Abs. 2 LArbO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Stoffe verwenden, durch
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach AbsBgld. 1 kann
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Kennzeichnung nach AbsKennV seit 01.09.2021 weggefallen. 1 ist wie folgt anzubringen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Wenn nach § 90g Abs. 2 LArbO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Stoffe verwenden, durch
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|