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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 4§ 31 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.
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(3) Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht und Heizöl leicht den Wert 1 nicht überschreiten; bei Anlagen mit Gasfeuerung darf der Wert 0 nicht überschritten werden.
(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5.
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(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 4§ 31 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.
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(3) Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht und Heizöl leicht den Wert 1 nicht überschreiten; bei Anlagen mit Gasfeuerung darf der Wert 0 nicht überschritten werden.
(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5.
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