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(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.
(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
(4) Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch weitgehend verhindert wird.
(5) Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.
(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.
(7) Die Eingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Zugänge müssen beleuchtbar sein.
(8) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:
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(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.
(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.
(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.
(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
(4) Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch weitgehend verhindert wird.
(5) Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.
(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.
(7) Die Eingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Zugänge müssen beleuchtbar sein.
(8) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:
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(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.
(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.