§ 3 Bgld. MWTS 2000 Grundvoraussetzungen für Wohnheime und Tagesheimstätten

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Heimbetriebeseinen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlicheärztlichen Untersuchungen und Therapien verwendbargeeignet sein. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.

(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.

(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

(4)Fußbodenbeläge4) Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfestrutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen diese nach den entsprechenden Ö-Normen B1 – (schwer brennbar)Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Q1 – (schwach qualmend) ausgeführt seinRauch weitgehend verhindert wird.

(5) Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines GeschossesGeschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.

(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.

(7) Die EingangsebeneEingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung mussmüssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang mussDie Zugänge müssen beleuchtbar sein.

(8) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

1.

ausreichende Bedienbarkeit von Liften;

2.

ausreichende Bedienbarkeit der Lichtschalter;

3.

ausreichende Bedienbarkeit sonstiger technischer Einrichtungen;

4.

Tische, dieUnter- und Überfahrbarkeit von Betreuern benutzt werden, haben eine Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, eine Weite von mindestens 65 cm und eine Gesamthöhe von mindestens 74 cm aufzuweisenMöbeln;

5.

geeignete HöheTische, die von BeschlägenBetreuten benutzt werden, haben eine rollstuhlgerechte Weite und Gesamthöhe aufzuweisen;

6.

keine Türschwellengeeignete Höhe von Beschlägen;

7.

geeignete Türbreiten.keine Türschwellen;

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.

8.

geeignete Türbreiten;

9.

Wendekreise in Vorzimmer, Bad und Flur.

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.

(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2008

(1) Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Heimbetriebeseinen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlicheärztlichen Untersuchungen und Therapien verwendbargeeignet sein. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.

(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.

(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

(4)Fußbodenbeläge4) Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfestrutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen diese nach den entsprechenden Ö-Normen B1 – (schwer brennbar)Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Q1 – (schwach qualmend) ausgeführt seinRauch weitgehend verhindert wird.

(5) Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines GeschossesGeschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.

(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.

(7) Die EingangsebeneEingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung mussmüssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang mussDie Zugänge müssen beleuchtbar sein.

(8) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

1.

ausreichende Bedienbarkeit von Liften;

2.

ausreichende Bedienbarkeit der Lichtschalter;

3.

ausreichende Bedienbarkeit sonstiger technischer Einrichtungen;

4.

Tische, dieUnter- und Überfahrbarkeit von Betreuern benutzt werden, haben eine Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, eine Weite von mindestens 65 cm und eine Gesamthöhe von mindestens 74 cm aufzuweisenMöbeln;

5.

geeignete HöheTische, die von BeschlägenBetreuten benutzt werden, haben eine rollstuhlgerechte Weite und Gesamthöhe aufzuweisen;

6.

keine Türschwellengeeignete Höhe von Beschlägen;

7.

geeignete Türbreiten.keine Türschwellen;

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.

8.

geeignete Türbreiten;

9.

Wendekreise in Vorzimmer, Bad und Flur.

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.

(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.

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