§ 3 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Jede Einrichtung hat die für einen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen§ 3 Bgld. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlichen Untersuchungen und Therapien geeignet seinMWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.

(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.

(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

(4) Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch weitgehend verhindert wird.

(5) Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.

(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.

(7) Die Eingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Zugänge müssen beleuchtbar sein.

(8) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

1.

Bedienbarkeit von Liften;

2.

Bedienbarkeit der Lichtschalter;

3.

Bedienbarkeit sonstiger technischer Einrichtungen;

4.

Unter- und Überfahrbarkeit von Möbeln;

5.

Tische, die von Betreuten benutzt werden, haben eine rollstuhlgerechte Weite und Gesamthöhe aufzuweisen;

6.

geeignete Höhe von Beschlägen;

7.

keine Türschwellen;

8.

geeignete Türbreiten;

9.

Wendekreise in Vorzimmer, Bad und Flur.

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.

(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2008 bis 30.09.2024
(1) Jede Einrichtung hat die für einen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen§ 3 Bgld. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlichen Untersuchungen und Therapien geeignet seinMWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.

(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.

(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

(4) Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch weitgehend verhindert wird.

(5) Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.

(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.

(7) Die Eingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Zugänge müssen beleuchtbar sein.

(8) Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

1.

Bedienbarkeit von Liften;

2.

Bedienbarkeit der Lichtschalter;

3.

Bedienbarkeit sonstiger technischer Einrichtungen;

4.

Unter- und Überfahrbarkeit von Möbeln;

5.

Tische, die von Betreuten benutzt werden, haben eine rollstuhlgerechte Weite und Gesamthöhe aufzuweisen;

6.

geeignete Höhe von Beschlägen;

7.

keine Türschwellen;

8.

geeignete Türbreiten;

9.

Wendekreise in Vorzimmer, Bad und Flur.

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.

(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.

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