§ 3 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Einrichtung hat die für einen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlichen Untersuchungen und Therapien geeignet sein. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.
  2. (2)Absatz 2Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.
  3. (3)Absatz 3In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch weitgehend verhindert wird.
  5. (5)Absatz 5Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.
  6. (6)Absatz 6Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7Die Eingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Zugänge müssen beleuchtbar sein.
  8. (8)Absatz 8Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:
    1. 1.Ziffer einsBedienbarkeit von Liften;
    2. 2.Ziffer 2Bedienbarkeit der Lichtschalter;
    3. 3.Ziffer 3Bedienbarkeit sonstiger technischer Einrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Unter- und Überfahrbarkeit von Möbeln;
    5. 5.Ziffer 5Tische, die von Betreuten benutzt werden, haben eine rollstuhlgerechte Weite und Gesamthöhe aufzuweisen;
    6. 6.Ziffer 6geeignete Höhe von Beschlägen;
    7. 7.Ziffer 7keine Türschwellen;
    8. 8.Ziffer 8geeignete Türbreiten;
    9. 9.Ziffer 9Wendekreise in Vorzimmer, Bad und Flur.
  9. (9)Absatz 9In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.
  10. (10)Absatz 10Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.
§ 3 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2008 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsJede Einrichtung hat die für einen zweckmäßigen Heimbetrieb erforderliche Anzahl von Dienstzimmern aufzuweisen. Die Dienstzimmer müssen auch für die Durchführung von Personalbesprechungen, ärztlichen Untersuchungen und Therapien geeignet sein. In einem Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.
  2. (2)Absatz 2Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal aufzuweisen.
  3. (3)Absatz 3In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Fußbodenbeläge der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschhemmend und nicht aufschürfend sein. Des Weiteren müssen Fußbodenbeläge so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Entstehung sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch weitgehend verhindert wird.
  5. (5)Absatz 5Flure, die von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschoßes keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind. Treppen sind an beiden Seiten, Flure an mindestens einer Seite mit umfassbaren, festen Handläufen zu versehen.
  6. (6)Absatz 6Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten Person geeignet ist, vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7Die Eingangsebenen der von Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Die Zugänge müssen beleuchtbar sein.
  8. (8)Absatz 8Für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:
    1. 1.Ziffer einsBedienbarkeit von Liften;
    2. 2.Ziffer 2Bedienbarkeit der Lichtschalter;
    3. 3.Ziffer 3Bedienbarkeit sonstiger technischer Einrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Unter- und Überfahrbarkeit von Möbeln;
    5. 5.Ziffer 5Tische, die von Betreuten benutzt werden, haben eine rollstuhlgerechte Weite und Gesamthöhe aufzuweisen;
    6. 6.Ziffer 6geeignete Höhe von Beschlägen;
    7. 7.Ziffer 7keine Türschwellen;
    8. 8.Ziffer 8geeignete Türbreiten;
    9. 9.Ziffer 9Wendekreise in Vorzimmer, Bad und Flur.
  9. (9)Absatz 9In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch- und Seifenspender anzubringen.
  10. (10)Absatz 10Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.
§ 3 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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