Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Prüfungen nach Absatz 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen§ 17 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
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(2) Prüfungen nach Absatz 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen§ 17 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
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