§ 17 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Eigentümer der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über

1.

die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,

2.

die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich Rohrleitungen und Armaturen mit 0,3 bar Überdruck,

3.

die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas,

4.

die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und

5.

die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten aufliegen.

Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.

(2) Prüfungen nach Absatz 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen§ 17 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten

1.

staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe,

2.

Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,

3.

Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,

4.

Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Eigentümer der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über

1.

die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,

2.

die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich Rohrleitungen und Armaturen mit 0,3 bar Überdruck,

3.

die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas,

4.

die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und

5.

die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten aufliegen.

Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.

(2) Prüfungen nach Absatz 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen§ 17 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten

1.

staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe,

2.

Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,

3.

Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,

4.

Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.

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