§ 45 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen§ 45 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 5 verwendet werden.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

1.

die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Wohnsitzes sowie der Staatsbürgerschaft dienenden Urkunden (Geburtsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis),

2.

eine Strafregisterbescheinigung,

3.

der Nachweis über die mindestens einjährige facheinschlägige Praxis gemäß § 44,

4.

Nachweis der Voraussetzungen der gemäß § 41 Abs. 3 erforderlichen Belege und Zeugnisse und

5.

der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen§ 45 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 5 verwendet werden.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

1.

die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Wohnsitzes sowie der Staatsbürgerschaft dienenden Urkunden (Geburtsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis),

2.

eine Strafregisterbescheinigung,

3.

der Nachweis über die mindestens einjährige facheinschlägige Praxis gemäß § 44,

4.

Nachweis der Voraussetzungen der gemäß § 41 Abs. 3 erforderlichen Belege und Zeugnisse und

5.

der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten